An den
Erbbauverein Köln eG
Deutz-Kalker Straße 37
50679 Köln
Betrifft: Bezug des Hauses
Barmerstr. 5
Köln, den 07.03.06
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute haben wir Ihr Haus
Barmerstr. 5 bezogen. Sie haben als Genossenschaft dieses Haus ,sowie die anderen
Häuser im Barmer Viertel auf Druck der Stadt Köln leerziehen müssen,
um für die von der UNESCO gestoppten Hochhauspläne zu weichen.
Immerhin haben Sie erreicht, dass Ihre Mieter in angemessenem Ersatzwohnraum
untergebracht worden sind. Was Sie nicht verhindern konnten, ist, dass die langgewachsene
Nachbarschaft im Barmer Viertel dadurch zerstört worden ist. Jetzt, nach
dem Scheitern der Hochhauspläne, hat sich eine für alle Beteiligten
völlig neue Lage ergeben: Die Stadt Köln hat derzeit keinerlei aktuelle
Pläne, was sie mit dem von ihr erworbenen Barmer Viertel tun soll.
In der Ratssitzung von Dezember hat die Verwaltung gegenüber dem Rat erklärt,
dass der alte Bebauungsplan nicht mehr verwirklicht wird. Um die sich daraus
ergebende unmittelbare Rechtsfolge, die formelle Aufhebung des aktuellen Bebauungsplanes,
hat sie sich aber gedrückt. Nichts desto trotz ist der B-Plan aber materiellrechtlich
hinfällig. Die Ihnen erteilten Abrissgenehmigungen sowie die Aufhebung
des Denkmalschutzes haben in der Sache keinen Bestand mehr.
Wir wissen, dass Sie im Kaufvertrag mit der Stadt Köln dazu verpflichtet
worden sind, die Häuser bis zum 1.Juli abzureißen und dass Sie erst
dann die letzte Rate erhalten.
Als Genossenschaft mit einer sozialen Verpflichtung sollten Sie aber die Stadt
Köln drauf hinweisen, dass die Ihnen erteilten Abrissgenehmigungen materiellrechtlich
hinfällig sind und Sie solange den Abriss gar nicht vollziehen können.
Das gleiche gilt für die im Jahr 2002 ausgesprochene Aufhebung des Denkmalschutzes.
Diese ist nur in Abwägung mit den Zielen des alten Bebauungsplanes erfolgt.
Jetzt, wo dieser B-Plan hinfällig ist, lebt der Denkmalschutz wieder auf.
Gerade Ihnen als Genossenschaft muss es doch in der Seele weh tun, wenn diese
Häuser, die zu Recht als ein Musterbeispiel des Genossenschaftsbaus im
Rheinland gelten und entsprechend in den Publikationen gewürdigt werden,
nun der Spitzhacke zum Opfer fallen sollen, obwohl noch gar nicht klar ist,
ob z.B. an derselben Stelle nicht wieder Wohnraum entstehen soll, nur dieses
mal hässlicher und teurer.
Wenn Sie von der Stadt Köln die Überprüfung des Denkmalschutzes
verlangen und auf das von Ihnen nicht verschuldete Rechtshindernis einer fehlenden
materiellrechtlich bestandskräftigen Abrissgenehmigung hinweisen, verstoßen
Sie nicht gegen Ihren Vertrag mit der Stadt Köln, sondern machen nur deutlich,
dass Sie sich in den Grenzen des öffentlichen Baurechts bewegen. Auch wenn
es auf der anderen Seite den einen oder anderen gibt, der diese Grenzen missachten
möchte.
Wir sind davon überzeugt, dass unser Bezug des Hauses Barmer Str. 5 Sie
in dieser Auseinandersetzung mit der Stadt Köln nur stärken kann.
Sie können z.B. darauf verweisen, dass Sie als Genossenschaft nicht gewillt
sind, Ihren guten Ruf und Ihr Ansehen zu gefährden wegen des Planungschaos
der Stadt Köln.
Würden Sie tatsächlich guten Wohnraum in eigener Regie nur für
Parkplätze abreißen, würden Sie damit nicht nur gegen ihre eigenen
Ziele als Genossenschaft verstoßen, sondern auch ein Vermittlungsproblem
in der Öffentlichkeit haben.
Um mit Ihnen das weitere Vorgehen zu besprechen, werden wir am Montag den 13.03.06 um 13h Ihre Geschäftsstelle aufsuchen. Wir hoffen, dass wir eine einvernehmliche Lösung finden.
Mit freundlichen Grüßen