Schreiben als PDF


Abs.: Rainer Kippe / Martin Massip., Düsseldorfer Str. 74, 51063 Köln

An den OB Fritz Schramma
Rathaus (Spanischer Bau)
50667 Köln


Vorab per Mail: ob-buergerbuero@stadt-koeln.de
Vorab per Fax: 0221 / 221-37629


Köln, den 25.03.06

Betreff: Illegaler Abriß des Barmer Viertels

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Fritz Schramma,
auf seiner Pressekonferenz (PK) am Donnerstag, den 16. März hat Ihr Kämmerer Herr Soenius erklärt, den Abriß Barmer Viertel freihändig zu vergeben. Nach einer Pressemitteilung der Links-Fraktion vom 24.03.06 hat er am 23.03.06 die Vergabe an einen Bieter intern getätigt, nachdem nur die Bieter der ersten Ausschreibung angeschrieben worden sind. Weiter hat nach unserer Information das Rechnungsprüfungsamt eine Woche Zeit erhalten, die Vergabe an diesen Bieter zu prüfen.
Im Ausschreibungsservice unter dem Link
http://www.stadt-koeln.de/bol/vergaben/ausschreibungsservice/
haben wir die Vergabe des Abrisses Barmer Viertel bei mehrfacher aufmerksamer Suche nicht gefunden. Die entsprechenden Seiten haben wir zur Beweissicherung gespiegelt. Somit kann es sich nur um ein geschlossenes Bieterverfahren handeln bei dem keinerlei öffentliche Bekanntmachung stattgefunden hat. Obwohl nach den Vergaberichtlinien der Stadt (Seite 9) eine Publikation ab einen Auftragswert von 50 000 Euro, sowohl im Amtsblatt der Stadt Köln, als auch im Internet Ausschreibungsservice zwingend vorgesehen ist.

Wie Sie besser wissen als wir hat die Stadt nach dem ersten Messeskandal im Herbst (Oktober) letzten Jahres festgestellt, daß der Abriss des Barmer Viertels durch die Stadt ausgeschrieben werden muß, und das Ausschreibungsverfahren an sich gezogen, obwohl es sich um den Abriss durch einen Privaten nämlich dem Erbbauverein (im folgenden EBV) handelte.

Diese eigenartige Konstellation ergibt sich aus der bedenklichen Klausel des Kaufvertrages der Stadt / EBV, demzufolge dem EBV die Abrißkosten Eins zu Eins erstattet werden, ohne daß deren Höhe festgelegt worden ist. Durch die Kaufvertrags-Klausel wurde dem EBV das Recht eingeräumt weitgehend frei über öffentliche Mittel zu verfügen. Auch wenn die Mittelvergabe durch den EBV nur eine indirekte ist, ist damit die Stadt verpflichtet gewesen über die wirtschaftliche Verwendung dieser Mittel zu wachen, was nur durch ein öffentliches Vergabeverfahren möglich ist.

Der EBV hat dann für Sie die Ausschreibungsunterlagen inhaltlich erarbeitet, wie es seiner Kaufvertragsverpflichtung zur engen Abstimmung mit den entsprechenden Fachämtern entsprach, und die Stadt übernahm die formelle Ausschreibung. Wohl auch wegen des nicht alltäglichen Zusammenspannen von Privat und Öffentlicher Hand in einer öffentlichen Ausschreibung sind dann gravierende Ausschreibungsfehler geschehen, die zur Aufhebung der Ausschreibung zwangen.

Ihr Kämmerer Soenius hat in seiner PK die Ausschreibungsfehler beim EBV verortet. Doch ein genauer Blick auf die Art der Ausschreibungsfehler zeigt, daß dies nicht zutrifft.

Der EBV hat den Inhalt der Ausschreibung erstellt. Für die einzelnen Ausschreibungsschritte hat der EBV einen detallierten Zeitplan aufgestellt, welche Ausschreibungsschritte, wann erfolgen müssen. Der EBV übergab die notwendigen Ausschreibungsunterlagen fristgerecht und vollständig.

Das sogenannte 160seitige "Entsorgungsgutachten", in dem dargestellt wird, wie zB Bleirohre und Asbest beim Abriss fachgerecht entsorgt werden, übergab der EBV tatsächlich als CD. Was der Kämmerer in seiner PK als ursächlich für das Scheitern der Ausschreibung darstellt. Doch dies ist bei Ing.-Büros ein übliches Verfahren, erst die autorisierte Endfassung wird für die Ausschreibung ausgedruckt. Diese Übergabe des Entsorgungsgutachtens als CD kann aber aus zwei Gründen kein Grund für das Scheitern der Ausschreibung sein.
1 Zum einem mußte das Entsorgungsgutachten durch das Umweltamt geprüft werden. Das Vergabeamt ist dabei verpflichtet die mitzuständigen Fachämter einzuschalten. Eine aufmerksame Prüfung von 160 Seiten Text nur am Bildschirm ist schon aus ergonomischen Gründen schwer vorstellbar. Zum anderen hat die Stadt als Ausschreiber die Form der Ausschreibung (Korrektheit des Ausschreibungsverfahren) zu garantieren. Die Ausschreibung unterliegt ihrer alleinigen Sachherrschaft, erfolgt nach ihren Vergaberichtlinien. Vor der Herausgabe der Ausschreibungsunterlagen hat der Ausschreiber sie auf Vollständigkeit zu prüfen, da er als Ausschreiber an den Inhalt der schriftlich vorliegenden Ausschreibungsunterlagen gebunden ist. Nach Bekunden des zuständigen Beamten aus dem Vergabeamt auf der PK Soenius, habe man den Inhalt des Entsorgungsgutachten nur grob wohl auf dem Bildschirm überflogen und ihn dann der Ausschreibung nur als CD beigefügt, statt in Papierform. Es läßt tief blicken, wenn einem höheren Mitarbeiter des Vergabeamtes nicht bewußt ist, daß eine CD kein verbindlicher Teil einer Ausschreibung ist. Vieleicht läßt sich ja durch eine Nachschulung über die Grundlagen des Vergaberechtes die notwendige Qualifikation erreichen. Mit diesem Wissen und einem funktionierenden Drucker in der Vergabestelle wäre dieser Fehler nicht passiert. Ergebnis dieses Ausschreibungsfehlers ist jedenfalls, daß die zwingend umweltrechtlich vorgesehene Entsorgung und deren Kosten nicht Teil der Leistungsverzeichnisse (LV) der Bieter geworden ist. "Grob überflogen" heißt hier eben: Grob fahrlässig gehandelt. Schon mit dieser Schlampigkeit ist die Ausschreibung als ordnungsgemässes Verfahren gescheitert. Sie werden als Dienstherr wissen, welche dienstrechtliche Schritte gegen den entsprechenden Mitarbeiter notwendig sind. Der EBV mußte jedenfalls mit diesem Ausmaß an Diletantismus nicht rechnen. Eine solche Annahme gegenüber städtischen Mitarbeitern wäre nicht nur beleidigend gewesen, sondern lebensfremd. Für die grobe Fahrlässigkeit der Vergabestelle kann nicht der EBV einstehen.
2 Zum anderen ließ sich die Stadt den vollständigen Empfang der Ausschreibungsunterlagen durch die Bieter nicht quittieren, und kann damit nicht belegen, welche Ausschreibung sie in welchem Umfang überhaupt herausgegeben hat. Für diesen Fehler kann der EBV überhaupt nichts. Er hat nicht die Sachherrschaft über die Ausschreibung. Es ist Ihre Verwaltung, die unabhängig vom Inhalt der Ausschreibung, auf deren ordnungsgemäße Aushändigung und Quittierung zu achten hat. Der Fehler, keine Quittungen zu verlangen, sollte nicht einmal einen Ihrer Verwaltungs-AzuBis im 2. Lehrjahr unterlaufen. Schon dieser Fehler für sich allein betrachtet, bringt aber die ganze Ausschreibung zum Scheitern. Somit ist es unbeachtlich in welcher Form das Entsorgungsgutachten übergeben worden ist, die Ausschreibung wäre so oder so gescheitert.

Als Folge der Ausschreibungsfehler stellt der Bieter, der den Zuschlag bekommen hat, eine Nachforderung von 500 000 €, da nach seiner Auffassung die Entsorgung aufgrund der Ausschreibungsfehler nicht mitausgeschrieben war. Daraufhin wird mit diesem Bieter nicht abgeschlossen. Die Ausschreibung wird aufgehoben. Die Kosten der geplatzten Ausschreibung beim EBV betragen für Entsorgungsgutachten und andere Ing.-Leistungen knapp unter 500 000 €.
Der EBV weist ordnungsgemäß nach dem Platzen der Erstausschreibung daraufhin, daß der Termin 1. Juli bei erneuter notwendiger Ausschreibung nicht mehr zu halten ist. Die Antwort der Stadt besteht darin dem EBV zu sagen Vertrag ist Vertrag, und auf termingerechtem Abbruch zu bestehen. Nachdem die Stadt auf solche Art und Weise ihre Verantwortung dafür mißachtet, daß der vereinbarte Termin nicht mehr einzuhalten ist, zieht der EBV nach eigenen Worten die "Reißleine". In einem 14-seitigen Brief an die Stadt macht er darauf aufmerksam, daß durch Fehler des Gläubigers es zu einer nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung gekommen ist. Der EBV kann ohne eigenes Verschulden nicht mehr fristgerecht bei ordnungsgemäßer Ausschreibung abreißen. Der früheste Termin wäre nach Abschluß des Vergabetermins Ende August. Damit ist der EBV erst einmal von der Leistung frei.

Wenn wir einmal von dem Nebel absehen, den Ihr Kämmerer Soenius versprüht, um von der Verantwortung des Vergabeamtes, und seiner Verantwortung als zuständigem Dezernenten für das Ausschreibungs-Desaster abzulenken, besteht die Strategie von Soenius darin eine so schnelle Vergabe des Abrisses zu organisieren, daß ein Abriß vor dem 1. Juli wieder möglich ist, und der EBV somit zur Leistung wieder verpflichtet ist, da damit das Hindernis für die Unmöglichkeit der Leistung wieder entfällt.

Das Problem dabei Herr Oberbürgermeister Schramma ist, daß ein "fristgerechter" Abruch bis zum 1. Juli nach unserer Auffassung nur unter Bruch geltenden Rechtes möglich ist.

Dies ist der eigentliche Grund unseres Schreiben. Nach unserer Auffassung sind Sie als Oberbürgermeister dazu verpflichtet, die rechtswidrige und illegale Vergabe des Abbruches zu stoppen.
Wir wissen, daß Sie als Oberbürgermeister die Kontrolle über das Treiben Ihres Kämmeres Soenius verloren haben.

Ihr Kämmerer hat für jeden erkennbar, die Seiten gewechselt, und mit Rot-Grün ein politisches Geschäft abgeschlossen. Er hat es Rot-Grün entgegen Ihren Anweisungen möglich gemacht, einen neuen Stadtdirektor zu wählen. Die andere Leistung , die er für Rot-Grün erbringt, ist die Ausschreibung des Abrisses durch die Verwaltung. Damit kann sich Rot-Grün in der nächsten Ratssitzung hinstellen und sagen, wegen der hohen Kosten für den ausgeschriebenen Abriß sei die Sache nicht mehr zu stoppen. Frau Barbara Moritz, ihres Zeichen Fraktionsvorsitzende der Grünen, ist wochenlang durch Köln gerannt, und hat wahrhweitswidrig behauptet der EBV habe den Abriß schon ausgeschrieben, und damit sei "der Zug abgefahren". Wie Sie dem auf unserer Internetseite http://barmerviertel.ina-koeln.org dokumentierten RTL-Interview mit Frau Moritz entnehmen können. Jetzt versucht Herr Soenius mit nach unserer Auffassung rechtswidrigen Methoden aus dem wahrheitswidrigen Gerede der Frau Moritz vor der nächsten Ratssitzung doch noch eine Wahrheit zu machen. Damit wird Rot-Grün versuchen beim Abriß des Barmer Viertels hinter der Verwaltung in Deckung zu gehen. Weil die grüne Parteibasis auf dem Sonderparteitag erfolgreich den Aufstand geprobt hat, die Juso gegen den Abriß sind, SPD-Ortsvereine anfangen aufzumucken, sind für Rot-Grün vorgeschobene Gründe bitter notwendig, um sich Ihrer Verantwortung für die millionenenschweren Fehler beim Barmer Viertel vor ihren Wählern zu entledigen.

Wir wissen noch nicht, welche politische Belohnung Herr Soenius für sein Verhalten erhält und dafür, daß er beim Barmer Viertel versucht Rot-Grün eine Deckung zu verschaffen.

Ihr Problem Herr Oberbürgermeister Schramma ist, daß Sie für das Verhalten Ihres Kämmeres den Kopf werden hinhalten müssen.

Wir sind Ihnen aber persönlich zur Dankbarkeit verpflichtet. Nachdem unter unserer Mitwirkung Herr Heugel zum Segen aller Kölner gestürzt worden ist, hat nach unserer Einschätzung die SPD aus Rache maßgeblich auch unter Einfluß des Mülheimer Lokalfürsten Schmalzgrüber eine Kampangne angezettelt, um unseren Mietvertrag zu kippen. Es waren gerade auch Sie der diesen Versuch uns zu erledigen, gestoppt hat.

Wir wissen es zu würdigen, daß Sie mit Ihren Einfluß als OB die Kampangne der Heugel-Fans gestoppt haben, denen sich verrückterweise, oder aus alter Verbundenheit (Bietmann hat sich ja bei der Debatte um den Müllskandal als einer der mit Heugel gut kann, zu erkennen gegeben), auch Teile der CDU angeschlossen hatten.

Nur die Gemeindeordnung NRW hat Ihnen nach der Direktwahl des OB einen rechtlichen Einfluß gegeben, der Sie für alles, was der Rat und die Verwaltung an Rechtswidrigen beschließen, oder durchdrückt, leider unmittelbar den Kopf hinhalten läßt.

Wir haben beim Barmer Viertel wegen der Verschleuderung von städtischen Haushaltsmitteln (Der Quadratmeter ist mit Gesamtkosten von 4000 Euro bezahlt worden, das sind New Yorker oder Tokio Preise aber keine Deutzer Preise ), was nach unserer Auffassung einen krassen Fall von Haushaltsuntreue darstellt, Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt.

Zu unserem Verdruß hat die Staatsanwaltschaft Köln das Ermittlungsverfahren gegen Sie eröffnet. Dabei waren Sie noch gar nicht OB als der Irrsinn mit den hochfliegenden Fruhner-Plänen losging. Und wir hatten mit unserer Anzeige auch andere im Visier.

Auch wenn wir parteipolitisch mit Ihnen nicht übereinstimmen, halten wir Sie umgekehrt in keiner Weise für korrupt. Wir halten den Kampf, den Sie gegen die Korruption und den Kölner Klüngel eröffnet haben, für glaubwürdig. Sie sind von den Kölner Bürgern gewählt worden, und wir glauben, daß Sie gerade auch wegen Ihrer Kampfansage gegen den Kölner Klüngel erledigt werden sollen. Für uns sind Sie in der tragischen Rolle des "tumben Tors" des Parzivals des Wolfram von Eschenbach. Selbst wenn Sie aus Unerfahrenheit bei der Messe Fehler begangen haben sollten, sind Sie gerade kein Heugel. Sie sind in eine Schlangengrube gelangt, aus der es schwer ist, wieder ohne tödlichen Biß herauszugelangen. Sie haben zwar auf den CDU-Parteitag die Verschwörung der Blöhmer-Freunde zurückgeschlagen, aber jetzt sind Sie mit dem Aufstand in Ihrer Verwaltung konfrontiert. Wenn es Ihnen nicht gelingt diesen Aufstand zu stoppen, werden Sie als OB nach der Gemeindeordnung NRW auch ohne eigene Schuld Ihren Kopf für einen rechtswidrigen Abriß hinhalten müssen.

Nach diesen persönlichen Worten erlauben wir uns, zu der Frage zurückzukehren, warum die Ausschreibung durch Ihren Kämmerer Soenius rechtswidrig ist, und warum Sie verpflichtet sind diese Ausschreibung zu stoppen.
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Nach dem Schreiben des Abrißunternehmers aus Berlin, Herrn Professor Dr. Fraaß, das uns Dank einer Fraktion in Kopie vorliegt, ist Ihr Kämmerer, Herr Soenius von der freihändigen Vergabe abgerückt, und hat im geschlossenen Bieterverfahren die Bieter der gescheiterten Erstausschreibung zu einem erneuten Angebot aufgefordert. Intern hat er sich am 22.03.06 für einen Bieter entschieden. Derzeit prüft das Rechnungsprüfungsamt, ob es dieser Entscheidung zustimmt. Nur deshalb gibt es überhaupt Raum für ein Eingreifen von Ihrer Seite als Oberbürgermeister.

Offenkundig ist Ihr Kämmerer; Herr Soenius, der Aufassung der Abriß sei ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 41 III GO NRW. Nach seiner Auffassung ist eine Ausschreibung durch die Verwaltung selbst nur Teil einer eventuellen "Ersatzvornahme" gegenüber dem EBV (PK Soenius 16.03.06). Dem EBV soll angedroht werden, daß wenn er bis zum 1. Juli nicht selbst abreißt, die Stadt an seiner Stelle im Wege der Ersatzvornahme abreißt.

Doch eine Ersatzvornahme ist erst möglich nach erfolgter Ausschreibung. Mithin ist die Ausschreibung konstitutiv für die Ersatzvornahme durch die Stadt. Damit ist die Ausschreibung nicht durch eine Ersatzvornahme gedeckt, sondern stellt einen eigenständigen Rechtsakt dar, auf dessen Basis überhaupt erst eine Ersatzvornahme möglich ist. Die Ausschreibung läßt sich also nicht durch die Ersatzvornahme rechtfertigen.

Eine Ausschreibung durch die Verwaltung ist auch nicht etwa auch deshalb zulässig, weil eine vergleichbare Summe durch den Erbbauverein selbst aus seinem Vertrag mit der Stadt ausgegeben worden wäre. Der Ratsbeschluss, der den EBV zum Abriss verpflichtet hat, wollte politisch genau diese Verpflichtung der EBV. Die Stadt wollte eigene und organisatorische Belastungen durch den Abriss vermeiden. Wie vom EBV in seiner PK mitgeteilt enthielt der Kaufvertrag ein sogenanntes "Rund um Sorglos - Paket" für die Stadt. Ein Abriss, der durch die Stadt selbst vorgenommen wird, ist politisch und formal eine völlig andere Entscheidung und bedarf dazu eines eigenen Ratsbeschlusses. Es bedarf keiner großen Worte um klarzumachen, daß, wenn die Stadt nach dem Ausstieg des EBV den Abriß im eigenen Namen vornehmen will, es dazu eines eigenen Ratsbeschlusses bedarf, der aufgrund der hohen Summe des Abrisses und der gescheiterten Pläne dem Rat die Gelegenheit gibt zu entscheiden, ob er den Abriß wirklich im eigenen Namen der Stadt will, oder nicht doch eine neue Entscheidung trifft. Die Fehldeklarierung eines Abrisses durch eine Ausschreibung im eigenem Namen ist mithin durch keinerlei Ratsbeschluss gedeckt und stellt somit kein laufendes Geschäft der Verwaltung dar. Dies verletzt die Rechte der Ratsmitglieder und Fraktionen aus §4 3 GO NRW, da sich die Verwaltung hier Rechte des Rates anmaßt. Überdies ergibt sich für alle Ratsmitglieder und die Verwaltungsspitze aus § 43 IV GO NRW in Verbindung mit § 103 I Ziffer 8 eine Haftung für unrechtmäßige Vergaben.

Hinzu kommt, dass nach den Vergaberichtlinien der Stadt Köln, die ausdrücklich zur Korruptionsbekämpfung erlassen worden sind, ein geschlossenes Bieterverfahren nach VOB/A bei einer Summe von ca. 3 Millionen Euro nicht in Betracht kommt. Hier geht es um Millionenbeträge, die nach den Vergaberichtlinien einer ordentlichen öffentlichen Ausschreibung bedürfen. Eine offenkundig fehlerhafte unterliegt dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW.

Der erforderliche vergaberechtlich relevante rechtliche Beschluss für jegliche Form der Vergabe (S.14 Vergaberichtlinien) fehlt in diesem Falle völlig. Der Rat hat nur den Kaufvertrag mit dem EBV beschlossen, aber in keiner Weise einen Abriß durch die Stadt selbst.

Wenn Herr Soenius rechtswidriger Weise den Abriß an sich reißt, um einen erneuten Ratsbeschluß zu verhindern, verhält er sich nicht nur nach dem Antrag der Links-Fraktion, dem Willen der Grünen-Fraktion die Sache im nächsten Rat zu thematisieren demokratiewidrig, sondern veruntreut durch seine Eigenmächtigkeit Haushaltsmittel (§ 266 StGB), weil er ohne Verpflichtungsermächtigung und Bedarfsfeststellung unerlaubterweise Haushaltsmittel verwenden will.

Im Außenverhältnis stellt ein geschlossenes Bieterverfahren einen wettbewerbsbeschränkenden Akt dar (siehe auch Vergaberichtlinien der Stadt Köln). Da es sich um eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung handelt, greift das Korruptionsbekämpfungsgesetz des Landes NRW, das als Reaktion auf den Kölner Müllskandal erlassen worden ist.
In den Vergaberichtlinien sind die Wertgrenzen für eine öffentliche Ausschreibung auf die Summe ab 50.000 € festgelegt. Ab einer Summe von 1,5 Millionen € ist kein Ausschuss mehr berechtigt, selbst eine Vergabe zu tätigen, sondern nur noch der Rat.
Da das Rechnungsprüfungsamt ab 20.000 € (S. 66 Vergaberichtlinien ) bei jeder Vergabe seine Zustimmung erteilen muss, können wir den Leiter des Rechnungsprüfungsausschusses nur dazu auffordern, einem rechtswidrigen geschlossenen Bieterverfahren, die Zustimmung zu versagen, da anderenfalls ein Strafverfahren wegen § 266 StGB unausweichlich wäre. Ebenso können wir den zweiten Beamten, der nach dem "Vier-Augen-Prinzip" (S.17 Vergaberichtlinien) die Vergabe mit zeichnen müsste, nur vor einem solchen Schritt warnen.

Was den Kämmerer und seine Absicht zur freihändigen Vergabe betrifft, können wir Sie als Oberbürgermeister, da diese Vergabe den Maßnahmen der Stadt Köln widerspricht, nur darauf hinweisen, dass Sie bei einer Vergabe im geschlossenen Bieterverfahren durch den Kämmerer zu einer Anzeige nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW §6 I zwingend ohne jeden Ermessensspielraum verpflichtet sind. Schon aus diesem Grund forderen wir Sie als Oberbürgermeister zum Einschreiten auf.

Im übrigen ist eine Vergabe im geschlossenen Bieterverfahren im vorliegenden Fall nur beim Vorliegen von Dringlichkeit möglich. Die Beteiligung der jetzigen Bieter am gescheiterten ersten Ausschreibungsverfahren rechtfertigt nicht sie zum geschlossenem Bietervefahren heranzuziehen. Eine gescheiterte Ausschreibung ist ein rechtliches Nullum. Die Fehler der Erstausschreibung priviligieren nicht die damaligen Bieter. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das uns zugespielte Schreiben des Ingenieurbüros Prof. Dr. Fraaß, der sich am Abriss beteiligen will. Als Bieter wäre er klagebefugt und hätte Anspruch auf Schadensersatz. Allein dies begründet bei wissentlich fehlerhafte Vergabe den Straftatbestand der Veruntreung öffentlicher Mittel nach § 266 StGB.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Fritz Schramma.
Sie sollten sich weder von Rot-Grün noch von Ihrem Kämmerer für einen rechtswidrigen Abriss einspannen lassen. Am 4. April ist Ratssistzung und dort können alle Ratsfraktionen neu entscheiden ob sie den Abriss nach dem Scheitern der Hochhauspläne in eigener Verantwortung befürworten wollen. Es gibt wegen dieser wenigen Tage bis zur Ratssitzung überhaupt keinen Grund für eine überstürzte Abrißvergabe. Für das politisch geforderte Votum des Rates sollten sie nicht den Kopf hinhalten. Wenn Sie den Parcival gelesen haben, dann wissen Sie , das der "Tumbe Tor" am Ende als "strahlender" Ritter dasteht. Machen Sie von Ihren Möglichkeiten als Oberbürgermeister Gebrauch.

Die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen hilft auf Antrag / Bitte den Kommunen aufgabengemäß auch bei schwierigen Vergaben. Allein schon wenn Sie in diesem schwierigen Fall (das Vergabeamt hat ja im ersten Ausschreibungsverfahren seine Unfähigkeit bekundet) das GPA einschalten, ist die Zeit für eine Entscheidung des Rates und einer dann eventuell noch notwendigen korrekten Vergabe gewonnen.

Wir sind überdies der Auffassung, daß Sie statt einen rechtswidrigen Abriß zu decken, eine politische Lösung suchen sollten. Sie haben ja selbst bekundet, daß Sie davon ausgehen, daß ein Kongreßzentrum neben der Messe, also im Barmer Viertel, nur rote Zahlen schreiben würde. Vermitteln Sie!
Wir jedenfalls sind jederzeit gesprächsbereit und unter:
Rainer Kippe 0160 97949220
Martin Massip 0175 2508501
bzw. SSM: 640 3152
erreichbar.

Wie Sie sicherlich registriert haben, stehen wir als SSM auf dem Boden des Bürgerantrages den wir gestellt haben: Zwischennutzung. Wir haben nicht umsonst unseren Info-Bauwagen am Barmer Block stehen lassen, trotz der Besetzung des Barmer Blocks. Wir hoffen, daß Sie dieses Zeichen richtig zu deuten wissen. Wir wollen von den Häusern nichts für uns, aber eine gerechte und vernünftige Lösung. Wir sind auch jederzeit bereit uns an einer Vermittlung zwischen Stadt und den neuen Bewohnern zu beteiligen.

mit freundlichen Grüßen

Rainer Kippe Martin Massip


Verteiler:
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Presse
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)
Informationsstelle für Vergabeausschlüsse
Staatanwaltschaft Köln
LKA Düsseldorf Korruptsabteilung



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